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AGB-Individual-Verträge

Stand: 20.08.2007




Gegenstand:
Gegenstand dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Verträge über die Erbringung individueller Auftragsleistungen zwischen der Firma:

                     flexmedia – 3D animation studio,
                     vertr. d. Alexander Türcke,
                     Schleißheimerstr. 6-10,
                     80333 München,

und ihren Kunden.

Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform; mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

Geltungsbereich:
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: "AGB") gelten ausschließlich.  Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Abweichende AGB des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprechen.

Angaben in Angeboten, Prospekten, Anzeigen, im Internet oder sonstiger elektronischer Form von flexmedia sind freibleibend und unverbindlich. In Angeboten genannte Liefertermine sind lediglich annähernd und bedürfen einer endgültigen schriftlichen Bestätigung in der Auftragsbestätigung, um Vertragsinhalt zu werden.


Vertragsschluss:
Vertragsschluss erfolgt durch die Übersendung einer Auftragsbestätigung durch flexmedia, soweit nicht zuvor ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde. Bei Auftragsvergabe wird ein Projektwerkvertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossen, der Vergütung, Produktionszeitraum und -details sowie die Nutzungsrechte an dem erstellten Werk regelt. Der Auftragnehmer kann wiederum freie oder feste Mitarbeiter mit der Produktion beauftragen, die beispielsweise als Subunternehmer tätig werden.

Fristen und Termine:
Unsere Angaben zum Liefer- oder Fertigstellungstermin stellen lediglich eine unverbindliche Schätzung dar. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.
Verzögerungen durch die Anlieferung von Ausgangsmaterialien, Unterlagen, etc. durch den Kunden, welche zur Bearbeitung des Auftrags notwendig sind verlängern die Lieferzeiten entsprechend. Ausfallkosten werden dem Kunden entsprechend den obenstehenden Regelungen in Rechnung gestellt.
Sollte flexmedia aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände nicht zur termingerechten Auslieferung oder Fertigstellung in der Lage sein, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert.
Bei einer Leistungsverhinderung im Sinne von Ziffer 6.3 von länger als 3 Monaten sind beide Seiten berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung Fertigstellung vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle einer Nichtverfügbarkeit der versprochenen Leistung, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar war, ist flexmedia berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. flexmedia verpflichtet sich, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und Leistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
flexmedia ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können von uns sofort in Rechnung gestellt werden.

Preise, Zahlungsbedingungen:
Es gelten für das vereinbarte Werk die im Vertrag oder der Auftragsbestätigung genannten Pauschalpreise bzw. Stunden-/Tagesvergütungssätze zzgl. MwSt..
Hinsichtlich von Zusatzleistungen oder für den Fall, dass kein ausdrücklicher Stunden-Verrechnungssatz bestimmt wurde, beträgt der Stunden-Verrechnungssatz  60 € zzgl MwSt..

flexmedia ist berechtigt, vom Kunden monatlich Abschlagszahlungen im Rahmen der geleisteten Arbeitsstunden zu verlangen.

flexmedia ist berechtigt, für ihre Produkte und Dienste eine Vorauszahlung bis zur Höhe des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Wird eine solche Vorauszahlung nicht erbracht, ist flexmedia berechtigt, die Fortsetzung der Auftragsarbeiten bis zur vollständigen Bezahlung der Vorauszahlung zu verweigern oder vom Vertrag unter Abrechnung der bereits erbrachten Teilleistungen zurückzutreten.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig.

Werden flexmedia nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, oder werden vom Kunden die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so ist flexmedia nach eigener Wahl berechtigt, die sofortige Fälligkeit aller Forderungen gegen den Kunden aus den Geschäftsbedingungen geltend zu machen oder die Fortführung der Arbeiten von der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen.

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

Der Kunde verpflichtet sich zur Lieferung sämtlicher für die Auftragsbearbeitung erforderlichen Ausgangsmaterialien und aller begleitenden Unterlagen, übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr und stellt uns von etwa erhobenen Ansprüchen Dritter vollständig frei. Durch die Auftragserteilung versichert der Kunde, dass er zur Erteilung des Auftrages sowie zur Vornahme aller damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte und Verfügungen befugt ist, dass behördliche Maßnahmen, gesetzliche Bestimmungen etc. der Auftragserteilung nicht entgegenstehen und dass von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, etc.) wahrgenommene Rechte gewahrt sind. Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen sind wir berechtigt, den Kunden als kopierberechtigt und zur Vergabe von Unterlizenzen legitimiert anzusehen.

Die Aufbewahrung uns übergebener Bild- und Tonträger oder sonstiger Materialien erfolgt für die Dauer des Auftrags unentgeltlich. Eine über diese Zeit hinausgehende Aufbewahrung ist nicht Teil unserer Leistungsverpflichtung, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

Mitwirkungspflichten:
Der Kunde hat die notwendigen Daten, vor allem einzupflegende Inhalte für individuelle Produktionen, zeitgerecht und in digitaler Form in bestmöglicher Qualität/Auflösung zur Verfügung zu stellen.

Der Kunde verpflichtet sich zur Lieferung sämtlicher für die Auftragsbearbeitung erforderlichen Ausgangsmaterialien, vor allem einzupflegende Inhalte für individuelle Produktionen, zeitgerecht und in digitaler Form in bestmöglicher Qualität/Auflösung. Der Kunde übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr und stellt uns von etwa erhobenen Ansprüchen Dritter vollständig frei. Durch die Auftragserteilung versichert der Kunde, dass er zur Erteilung des Auftrages sowie zur Vornahme aller damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte und Verfügungen befugt ist, dass behördliche Maßnahmen, gesetzliche Bestimmungen etc. der Auftragserteilung nicht entgegenstehen und dass von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, etc.) wahrgenommene Rechte gewahrt sind. Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen sind wir berechtigt, den Kunden als kopierberechtigt und zur Vergabe von Unterlizenzen legitimiert anzusehen.  

Soweit flexmedia dem Kunden Entwürfe und / oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und / oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit flexmedia keinen Korrekturauftrag erhält.

Ist eine konkrete Frist nicht benannt, gilt eine Frist von 10 Werktagen.

Der Kunde ist für ausreichende Hardware-Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass in seinem Computersystem ausreichend Rechnerkapazitäten, wie Speicher, Prozessor und Leistungskapazitäten vorhanden sind und dass flexmedia fachkundiges Personal (Design und / oder EDV) für Rückfragen zur Verfügung stehen.

Kann der Kunde seiner Mitwirkungspflicht in vorgenannter Form nicht nachkommen, ist er verpflichtet, flexmedia eine Testumgebung zur Verfügung zu stellen. Die Testumgebung beinhaltet die übliche Hardware mit aktuellem Softwarestand, insbesondere das für den späteren Einsatz vorgesehene Betriebssystem und weitergehende Software.

Zur Sicherstellung des Zeitplanes muss eine Abnahme (bzw. ein entspr. Änderungswunsch oder Nachbesserungsverlangen) innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung des jeweiligen Arbeitsschrittes bzw. Szene/Bild erfolgen. Sollte hinsichtlich eines gelieferten Arbeitsschrittes bzw. Szene/Bild innerhalb o.g. Frist keine schriftliche (oder per e-mail zugestellte) Erklärung im oben genannten Sinne erfolgen, gilt der entsprechende Arbeitsschritt (Szene/Bild) als abgenommen

Herstellung:
Nach Versand der schriftlichen Auftragsbestätigung an den Kunden nimmt flexmedia die Arbeit an dem erteilten Auftrag auf und erstellt innerhalb der vereinbarten Frist einen entsprechenden Musterentwurf. Der Entwurf wird prinzipiell durch einen deutlich sichtbaren
„Muster“-Schriftzug entsprechend als Muster gekennzeichnet.
Webseiten werden in Form von Bildschirmscreenshots oder Ausdrucken (nach Wahl von flexmedia) zur Prüfung und Abnahme dem Kunden übermittelt.

3D-Objekte / Szenen / Animationen werden als Probe-Renderings/Digitalfilm in niedrigerer Qualität ausgegeben.

Jeder Entwurf wird dem Auftraggeber zur Prüfung und Abnahme übermittelt. Soweit möglich, erfolgt die Übermittlung per E-Mail oder als Download vom flexmedia-Webserver (nach Wahl von flexmedia).

Der Kunde hat das Recht, nach Erhalt des ersten Entwurfes einmal Änderungen / Nachbesserungen zu verlangen oder kann bei absolutem Nicht-Gefallen des Erst-Entwurfes – auch ein kostenloses Zweit-Muster fordern. Sollte es sich bei den Änderungswünschen jedoch um solche handeln, die erheblich von den ursprünglichen Gestaltungsvorgaben abweichen, ist der hierdurch entstehende Mehraufwand vom Kunden zu tragen.

Liefertermine bedürfen grundsätzlich der Vereinbarung. Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Demos, Testversionen durch den Kunden ist die Lieferzeit gehemmt. Die Unterbrechung wird vom Tage der Benachrichtigung des Kunden bis einschließlich  dem Tage des Eintreffens einer Stellungnahme oder eines Korrekturauftrags gerechnet.

Verlangt der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen am Inhalt des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. flexmedia informiert den Kunden vom zeitlichen Mehraufwand der Änderung. Der Mehraufwand ist gesondert zu vergüten

flexmedia ist zur Teillieferung und Teilfakturierung berechtigt. Die infolge von Teillieferungen entstehenden Mehrkosten trägt flexmedia. Beschränkt sich die Lieferschwierigkeit bzw. –unmöglichkeit auf einen Lieferungsteil, beschränkt sich auch das Rücktrittsrecht auf den betroffenen Teil, wenn durch eine derartige Beschränkung des Rücktrittsrechtes bei objektiver Beurteilung der übrige Vertrag nicht betroffen wird.

Änderungswünsche:
Nach Vorlage/Zusendung eines Arbeitsschrittes bzw. einer Szene/Grafik erhält der Kunde die Möglichkeit zu Änderungswünschen in Bezug auf den vorgelegten Arbeitsschritt bzw. die Szene. Änderungswünsche erfolgen entweder schriftlich oder per e- mail oder werden entsprechend durch den Kunden gegenbestätigt.

Maßgabe für Änderungswünsche durch den Kunden im Rahmen der vereinbarten Vergütung sind die vorab (z.B. im Storyboard, VFX Breakdown und/oder im Postproduktionsplan) festgelegten Parameter und die vereinbarten Lieferfristen (einschließlich Anlieferfristen von Ausgangsmaterial durch den Kunden) sowie bereits erfolgte Abnahmen von zuvor erfolgten Arbeitschritten und/oder ggf. vorab erfolgte künstlerische oder szenische Anweisungen.

Änderungswünsche, welche einem dieser vorgenannten Parameter widersprechen bzw. diese erweitern oder abändern werden gem. Aufwand gesondert in Rechnung gestellt (,,Änderungswunsch''). Erfolgte Änderungswünsche sind dann hinsichtlich der zu ändernden Elemente auf für die folgenden Arbeitschritte für beide Parteien als verbindlich anzusehen. Nachträgliche Änderugnswünsche, welche vorhergehenden Änderungswünschen widersprechen bzw. diese ergänzen oder erweitern werden durch flexmedia als neue Änderungswünsche behandelt.

Eine Streichung/Ersetzung von Szenen oder Elementen durch den Kunden ist im Rahmen eines Änderungswunsches zulässig, wobei sich die vereinbarte Vergütung gem. diesem Vertrag dadurch nicht reduzieren darf bzw. reduziert. Eine Umschichtung/Verrechnung auf andere/zusätzliche Szenen/Grafiken/Effekt Shots im Rahmen eines Änderungswunsche ist jedoch zulässig. Wurde mit einer Bearbeitung einer Szene/Grafik/Effekt Shots/Arbeitsschrittes oder mit der Bearbeitung eines Änderungswunsches bereits durch flexmedia begonnen und erfolgt danach ein (weiterer) Änderungswunsch welcher die Ersetzung/Änderung des Elements/Szene im oben genannten Sinne vorsieht, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Arbeit von flexmedia anteilig berechnet bzw. bei einer Umschichtung/Verrechnung auf andere Szenen/Grafiken/Effekt Shots im oben genannten Sinne in diesem Rahmen entsprechend verrechnet.

Lieferung:
Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig. Lieferung, die infolge von durch flexmedia nicht zu vertretenden Umständen einschließl. von Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Krankheit, technischen Störungen oder verkehrs- bzw. sonstigen Hindernissen unterbleibt oder sich verzögert, berechtigen flexmedia, entsprechend später zu liefern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden deswegen ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht.

In den Fällen einer für den Kunden unzumutbaren Lieferverzögerung ist dies auch unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen zum Rücktritt berechtigt.

Alle von flexmedia im Laufe der Produktion hergestellten Quelldateien (3-D Modelle, Bilder, Grafiken, Programmcode, Photoshop PSD-Dateien, etc.) bleiben unser Eigentum, unabhängig von der Vergütung unserer Leistung. Die Herausgabe der Quelldateien ist im Einzelfall möglich und wird gesondert vergütet.

Zahlungsverzug des Kunden:
Kommt der Kunde in Verzug, ist flexmedia berechtigt, pauschale Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem gem. § 247 BGB maßgebenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Kann flexmedia einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 30 Tage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, sind wir unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß § 7 geltend zu machen.

Referenznutzung / Nennung:
Bei Film- und Fernsehproduktionen, bei denen flexmedia Dienstleistungen erbracht hat, ist im Titelvorspann oder Nachspann anzugeben:

Postproduktion/Bildbearbeitung/Visuelle Effekte (unzutreffendes streichen):

flexmedia – 3D animation studio
(Logo)


Sollte ein weiterer Dienstleister Dienstleitungen im Bereich Postproduktion für die dieselbe Produktion erstellen, so ist die Nennung in ein angemessenes Verhältnis (d.h. Größe, Dauer, Positionierung, etc.) zu setzen zu den jeweils erbrachten Leitungen (Menge, Qualität, etc.)

Alle Teammitglieder erhalten eine Nennung in branchenüblicher Art und Weise im Vor oder Abspann. flexmedia wird diesbezüglich dem Kunden eine Namensliste mit den beteiligten Teammitgliedern übermitteln. Im falle der Kino oder Bei einer DVD Verwertung erfolgt die vollständige o.g. Nennung. Für die TV Ausstrahlung bleiben die Richtlinien der ausstrahlenden TV-Sender (z.B. übliche Kürzungen des Abspanns) unberührt.

Der Kunde räumt mit Auftragserteilung flexmedia das Recht ein, Kopien der von flexmedia erstellten/bearbeiteten Filmsequenzen zu erstellen und nach Erstausstrahlung im Kino bzw TV, jeweils zur Eigenwerbung, Präsentations- und Schulungszwecken zu nutzen. Dies schließt auch das Recht ein, die bearbeiteten Shots auf einem sog. Showreel zur Präsentation zu bringen sowie ein "making of" der VFX zu erstellen und dieses auf dem Showreel potentiellen Kunden oder bei Messen oder zu Schulungszwecken zur Präsentation zu bringen. Dieses Recht steht auch den beteiligten VFX Artists in Bezug auf die von ihnen jeweils bearbeiteten/erstellten Szenen/Effekt Shots zu.


Abnahme:
Zum Zwecke der Abnahme erhält der Kunde das vereinbarte Werk in der endgültigen Fassung jedoch mit Musterkennung. Das Werk gilt als abgenommen, wenn nicht der Kunde unter Angabe der Mängel das Werk rügt. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden – oder wenn der Kunde das Werk ganz oder teilweise verwendet.

Die Vergütung ist nach Abnahme der Leistung fällig. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bleibt flexmedia Eigentümer und Inhaber aller Rechte am Werk und der entsprechenden Vor-Entwürfe.

Nach Zahlungseingang  übersendet flexmedia an den Kunden das vereinbarte Werk ohne Musterkennung.

Gewährleistung:
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
Im Rahmen der Gewährleistung ist flexmedia berechtigt, die Mängel durch Nachbesserung an dem gelieferten Material oder Ermittlung einer vollständigen korrigierten Version nach eigener Wahl zu erbringen.

flexmedia ist berechtigt, einen Mangel bis zu dreimal nachzubessern.
Als Mängel gelten Abweichungen der erstellen Elemente von der vereinbarten Gestaltung und Funktionsweise, soweit diese Abweichung die Eignung zum vereinbarten Zweck beeinträchtigt. Sachmängel-Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist und sich nicht auf den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck auswirkt.

Der Benutzer hat im Wiedergabemedium (z.B. Blu-Ray- oder (HD-)DVD-Player, Displays, Beamer, Browser und durch die Installation von Drittsoftware (zum Beispiel: Plugins, Rechtemanagement-Software) individuelle Einstellungsmöglichkeiten, die die Darstellungsweise der von flexmedia erstellten Inhalte verändern oder eine Anzeige gar unmöglich machen können. Die verschiedenen Wiedergabemedien interpretieren die Inhalte zum Teil ebenfalls unterschiedlich, was zu unterschiedlichen Darstellungsarten führen kann. flexmedia übernimmt daher keine Gewährleistung dafür, dass die erstellten Medien mit allen Displays, Playern, Browsern und / oder Drittsoftware absolut identisch dargestellt werden.

Der Kunde trägt die Verantwortung für den Inhalt der zu erstellenden Werke und deren Rechtssicherheit. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller flexmedia übergebenen Medien berechtigt ist und dass diese Medien frei von Rechten Dritter sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Medien nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber flexmedia im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
flexmedia führt keine Aufträge aus, die gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. flexmedia übernimmt keine Prüfungsaufgaben hinsichtlich der darzustellenden Inhalte. Soweit der Inhalt gegen Gesetze, gute Sitten und andere rechtliche Bestimmungen verstößt oder anderweitig für flexmedia nicht vertretbar ist, kann flexmedia die Dienstleistung verweigern. Dieses begründet jedoch für den Auftraggeber nicht das Recht zur Zahlungsverweigerung über bereits von flexmedia erbrachte Leistungen.

Vertragslaufzeiten:
a) Pflege- und Serviceverträge haben eine regelmäßige Laufzeit von 12 Monaten. Die Verträge können jährlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Kündigung gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag um jeweils
12 Monate.

b) Webhosting-Verträge haben eine regelmäßige Laufzeit von drei Monaten. Der Vertrag verlängert sich um jeweils drei Monate, wenn nicht einen Monat vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gelten, wenn der Kunde gegen Nutzungsrechte verstößt oder Missbrauch betreibt oder wenn der Kunde mit der Zahlung der monatlichen Vergütung mehr als einen Monat im Verzug ist.

Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche:
flexmedia haftet bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nur für fahrlässige Pflichtverletzungen oder vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen (Verrichtungsgehilfen).

Hinsichtlich weitergehender Ansprüche ist die Haftung von flexmedia auf Schadenersatz für Schäden, die durch grob fahrlässige Pflichtverletzungen von flexmedia oder vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, auf den Auftragswert begrenzt.

Webhosting-Kunden sind verpflichtet, die vertragsgemäß von flexmedia zur Verfügung gestellten Korrekturprogramme (patches und bugfixes) aufzuspielen und installierte Software von Drittherstellern (z.B. Forensoftware, Blog und Chatsysteme, Online-Gästebücher, etc.) regelmässig zu aktualisieren und Sicherheitskopien der Online-Inhalte und Datenbanken zu erstellen. flexmedia haftet nicht für Schäden, die durch das Nicht-Aufspielen oder das verspätete Aufspielen entstehen.

Schlussbestimmungen:
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken, die sich in diesem Vertrag etwa herausstellen könnten.
Nebenabreden zum Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, nach Wahl von flexmedia  entweder München oder der Sitz des Beklagten.
 

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 07. Juli 2009 um 09:59 Uhr